Unsere Vereinssatzung
Satzung Lauffeuer Mechow
§1
Name, Rechtsform, Sitz, Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen Lauffeuer Mechow. Er soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Lübeck eingetragen werden ; nach der Eintragung lautet der Name
Lauffeuer Mechow e.V.. Seinen Sitz hat der Verein in Mechow.
Die Vereinsfarben sind silber und gelb.
§2
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Laufsports.
Dieser Satzungszweck wird durch regelmäßige Übungszeiten, Lauftreffs, durch Koordination
von Trainingseinheiten (Internetpräsenz), durch Techniktraining und Vereinswettbewerbe und die Förderung
sonstiger die Gemeinschaft festigender körperlicher Ertüchtigungen wie z .B. Wanderungen, Nordicwalking etc. erreicht.
§3
Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese müssen sich
durch schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Jugendlichen verpflichten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, er behält sich vor, eventuell ein ärztliches Attest
bzw. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu fordern.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
– mit dem Tod des Mitglieds, bzw. mit Erlöschen der jur. Person
– - durch fristgerechten Austritt
– durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt
kann nur zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand .
Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher
Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung derzweiten Mahnung
zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich
Beschwerde beim Vorstand einlegen.
Über die Beschwerde entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, diese werden quartalsmäßig eingezogen.
Bestimmte Kurse sind extra zu vergüten.
Der Verein kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Kassenwart
d) der/dem Schriftführer
e) der/dem Medienbeauftragten
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von 3 Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig.
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
Mitglieder des Vorstand können ihr Amt aus wichtigem Grund jederzeit niederlegen.
Dies ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
Der Vorstand hat dann die Möglichkeit, diesen Posten kommissarisch zu besetzen, bei der
nächsten Mitgliederversammlung erfolgt dann eine Wahl.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n und
die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
Diese bilden den Vorstand im Sinne des §26 des BGB.
Jeder hat Alleinvertretungsvollmacht, intern wird vereinbart, dass die/der
stellvertretende/r Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung der/des Vorsitzenden
von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.
§10
Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Diese sind im folgenden :
– Führung laufendes Geschäft
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Erstattung des Jahresberichtes
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Buchführung und Erstellung der Jahresrechnung
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der Stellvertreter/in
lädt zu den Sitzungen, mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen, und leitet diese.
Die Einberufung kann bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder oder aus
dringenden Gründen auch mündlich erfolgen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die
Einberufungsfrist abgekürzt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden
den Ausschlag.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.
§11
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter
mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung erfolgt schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung mindestens
14 Tage vor der Versammlung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Einladung per e-mail ist ebenfalls möglich.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
Jedem Mitglied, das mindestens 18 Jahre alt ist, steht eine Stimme zu.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der
Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Diese Regelung gilt nicht für Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfähigkeit erlischt, wenn nicht mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens
ein Viertel der Mitglieder anwesend sein.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
Entscheidungen über Satzungsänderungen sind mit Zwei-Drittel-Mehrheit,
Entscheidungen über die Auflösung des Vereins mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fällen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§12
Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat über die Belange des Vereins zu beschließen.
Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstands
– Festsetzung des Jahresbeitrag, etwaiger Umlagen und Gebühren
– Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags,
sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
§13
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einzeln auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer.
Wiederwahl ist mehrfach zulässig, wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.
Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes und arbeiten als gemeinsames
Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder.
Die Kassenprüfer prüfen die vom Vorstand erstellte Jahresabrechnung und erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
§14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit
Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins
an das Amt Lauenburgische Seen, zugunsten der
Jugendfeuerwehr Bäk-Mechow-Römnitz,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15
Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern beschränkt sich auf eine vorsätzliche
oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.
Die Haftung für lediglich leicht oder einfach fahrlässiges Verhalten wird ausgeschlossen.
Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes , für
Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
Mechow, den 15.12.2010